AGB

Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen


Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemei-
nen Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestim-
mungen unseres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Nur durch unser ausdrückliches schrift-
liches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Die Beachtung und Geltung zwin-
gender gesetzlicher Vorschriften (Bsp.: Produkthaftungsgesetz) wird durch die nachfolgenden Bedingungen nicht
berührt.

  1. Ausschließlichkeit
    Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur unsere schriftlichen Bestätigungen sowie unsere Bedingungen
    und technischen Vorschriften maßgeblich.
  2. Vertragsabschluss und -umfang
    Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und
    Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht aus-
    drücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Schutzrechte / Überwachung
    Die Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter trägt diejenige Partei, die die technische Ausführung
    vorschlägt.
    Der Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet. Der Besteller gibt uns das
    Recht zur entsprechenden Überprüfung der Baustellen.
  4. Fristen und Termine
    Von uns genannte Fristen sowie Termine gelten nur annähernd. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, so-
    fern alle Vertragsvoraussetzungen klargestellt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B.
    Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer An-
    zahlung erfüllt hat. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe-
    rung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
    Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die ausserhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B. Arbeits-
    niederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebs-
    störungen etc., verlängern die Fristen und verschieben Termine entsprechend ihren Auswirkungen.
    Kommen wir aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende
    Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens
    jedoch auf 5% des Vertragspreises. Vertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate. Im Übrigen gilt Ziffer 12..
  5. Gefahrübergang und Versand
    Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Spediteur oder
    Frachtführer bzw. an den Besteller selbst auf den Besteller über. Versandart und Verpackung können von uns be-
    stimmt werden. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und Entladung sowie Kosten für Wartezeiten bei
    der Entladung trägt der Besteller.
  6. Entgegennahme, Erfüllung und Abnahme
    Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen
    sind zulässig. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht
    oder, falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft
    gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Besteller grundsätzlich den Leistungs-
    gegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Läger abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein
    Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Besteller zum Abnahmetermin trotz recht-
    zeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß ab-
    genommen.
  7. Preise
    Unsere Preise verstehen sich ab Lager Alsbach zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen MwSt. und beruhen auf
    den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Leistung eine
    Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies
    mit der Einschränkung, dass zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müs-
    sen; nach Ablauf dieser Frist wird den Nichtkaufleuten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den
    Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt.
  8. Zahlungsmittel und -bedingungen, Zurückhaltung, Aufrechnung
    Mangels besonderer Vereinbarung oder Absprache in unseren Rechnungen sind die Rechnungsbeträge spätestens
    30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kundenwechsel werden nur bei besonderer Verein-
    barung zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Besteller. Bei
    Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung übernommen.
    Inkassospesen und Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Auf-
    rechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  9. Vorzeitige Fälligkeit
    Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen unsere sämtlichen For-
    derungen fällig zu stellen.
    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
    des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch
    berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stel-
    len. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistun-
    gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
  10. Folgen des Zahlungsverzugs
    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem
    Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller
    ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich gerin-
    gerer Schaden entstanden ist.
  11. Gewährleistung
    Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr unter den folgenden Vor-
    aussetzungen und im folgenden Umfang: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzu-
    bessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
    herausstellen. Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbe-
    stätigung, der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen abweicht. Sachmängel
    sind, soweit erkennbar, unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die
    auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Ent-
    deckung, spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
    Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert werden oder
    die von uns verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
    Bei gerechtfertigten Leistungsrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung be-
    rechtigt. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder nach
    Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück treten. Liegt nur ein unerheblicher
    Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.
  12. Haftungsbegrenzung
    Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der gro-
    ben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Be-
    schränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung
    des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Kör-
    perschäden. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistungen erfolgt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich rechtlichen
    juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Gewährleistung primär durch Abtretung unserer Gewährlei-
    stungsansprüche an den Besteller.
    Der Aufbau unserer Produkte darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung unserer jeweiligen Auf-
    bau- und Verwendungsanleitungen erfolgen. Ein Einsatz unserer Produkte unter Verwendung von Teilen anderer
    Hersteller ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
    Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haften wir für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden
    nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt je Schadensfall und je Per-
    son höchstens 1 Million Euro.
    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer An-
    gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  13. Verjährung
    Soweit nicht anders vereinbart, verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – Ansprüche des Bestellers,
    die ihm gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ab-
    lieferung.
  14. Allgemeines
    Für alle beiderseitigen Ansprüche, die sich nach einer Erstbestellung ergeben, wird ein Kontokorrent vereinbart.
    Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich.
    An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende gültige Hand-
    habung.
    Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.

Gerichtsstand – auch bei Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und auch für sämtliche ge-
genwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Darmstadt. Erfüllungsort für beide Seiten ist
Alsbach. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Verkaufsbedingungen

  1. Zahlung
    Die Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Recht-
    zeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei uns maßgebend.
  2. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, insbeson-
    dere aus Kauf, Miete, Montage, Fracht unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
    Sicherung für unsere Schadensforderung.
    Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderwei-
    tig darüber zu verfügen, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form er-
    teilt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
    Durch Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung (z.B. Vermietung) unserer Vorbehaltsware oder durch anderwei-
    tige Verfügung entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Wird unsere Vorbe-
    haltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der
    Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekanntzugeben. Im Ver-
    hältnis zum Zweiterwerber gilt der Besteller ungeachtet Absatz 1 zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere For-
    derung aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist.
    Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache ver-
    bunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Mit-
    eigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert
    der neuen Sache hatten.
    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Ver-
    langen des des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
    Der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten wird wie folgt ermittelt: Maßgeblich ist der Netto-Einkaufspreis ab-
    züglich Frachtkosten. Von diesem Wert wird ein Abschlag i.H.v. 30 % pro Jahr ab Einkauf anteilig für jedes ange-
    fangene Jahr fallend vom jeweils vorausgegangenen Wert vorgenommen.
    Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder bei sonst vertrags-
    widrigem Verhalten des Bestellers, sind wir berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen
    Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die
    Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkannbar wird, dass
    unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Lei-
    stungsfähigkeit gefährdet wird.
  3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
    Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder wegen pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers vom Ver-
    trag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferten Erzeugnisse
    zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung zu vergüten, der sich nach
    unseren Mietsätzen bemisst. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Außerdem ist für die infolge des
    Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.
    Mietbedingungen
  4. Mietdauer
    Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage, sofern nicht anders vereinbart.
    Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte unser Lager verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen
    auf dem von uns vorgegebenen Mietlager.
  5. Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung
    Für die Dauer der Miete hat der Besteller die Miete nach unseren Mietsätzen monatlich zu entrichten. Die erste Miet-
    berechnung erfolgt bei Übernahme der Mietsache für 30 Tage im voraus. Weitere Mietberechnungen über die er-
    sten 30 Tage hinaus erfolgen nach jeweils 30 Tagen nachträglich. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen sind
    ausgeschlossen. Grundkosten (Kosten für auftragsbezogene Sortierung, Bündelung und Bereitstellung von Geräten)
    sowie Kosten des Hin- und Rücktransports hat der Besteller zu tragen. Miete und Nebenkosten sind 10 Tage nach
    Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  6. Zustand des Mietmaterials
    Die Mietgegenstände werden in funktionsfähigem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Tei-
    len geliefert. Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf Neu-
    geräte besteht nicht. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich
    nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
  7. Besondere Pflichten des Bestellers
    Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den konkreten Einsatz der Mietgegenstände
    vor Ort selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen so-
    wie in ordnungsgemäßem Zustand, sortiert und gebündelt, zurückzugeben. Der Besteller hat das Mietmaterial ge-
    gen Diebstahl zu schützen.
    Für abhanden gekommene oder nicht mehr reparierbare Teile leistet der Besteller Ersatz in Höhe der Listenpreise
    für den Kauf unserer Produkte. Waren die Teile bei Auslieferung in gebrauchtem Zustand, wird ein Gebrauchtnach-
    lass i.H.v. 6 % auf die Listenpreise gewährt.
    Kommt der Besteller den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nach, so leistet er für die Zeit, in der die Mietge-
    genstände nicht zur anderweitigen Weitervermietung zur Verfügung stehen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe
    unserer allgemeinen Mietsätze.
    Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass das zurückzuliefernde Ma-
    terial bei der Rückgabe nicht durch den Einsatz von Gabelstaplern abgeladen werden kann.
    Der Besteller verpflichtet sich, die Rückgabe des Mietmaterials mindestens 3 Arbeitstage vor Rücklieferung zu avi-
    sieren.
  8. Reinigung / Reparatur von Mietgeräten
    Mietgeräte, die nicht nach dem jeweils gültigen Standard gereinigt bzw. beschädigt zurückgegeben werden, wer-
    den im Reinigungsbetrieb auf Kosten des Bestellers gereinigt und/oder repariert. Der Besteller erhält vor Beginn
    dieser Arbeiten eine schriftliche Benachrichtigung über deren Umfang und Kosten. Der Besteller hat 5 Arbeitstage
    nach dieser Benachrichtigung Zeit, sich über den Reinigungs- und Reparaturaufwand vor Ort zu informieren. Da-
    nach wird automatisch die Reinigung und/oder Reparatur nach den bei uns geltenden Reinigungs- und Reparatur-
    standards durchgeführt. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen Listenpreise für Reinigung und
    Reparatur zugrunde gelegt.
  9. Prüfungsrecht
    Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekanntzugeben.
    Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit vor, die be-
    triebsbedingt bis zu 8 Arbeitstagen nach Rückgabe erfolgen kann. Die Abnahme der Ware stellt keine Anerkennung
    der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.
  10. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
    Unsere Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden, noch ist in sonstiger Weise
    die Verfügung zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Durch Verfügung über unsere Mietgeräte ent-
    stehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Von jeder Pfändung oder jeder anderen
    Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Gefahrtragung
    Die Gefahr an den gemieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Verlassen unseres Lagers bis zum Wiederein-
    treffen.
  12. Überwachungspflicht
    Der Besteller hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile sofort zu
    ersetzen. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Besteller nachweist, dass keine von ihm zu vertretende
    Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.
  13. Haftung
    Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Besteller. Im Übrigen gilt
    Ziffer 12. der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
  14. Belastungswerte
    Die Belastungswerte nach den Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände sind strikt einzuhalten.
  15. Werbung
    Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Er-
    zeugnisse anzubringen.
  16. Vorzeitige Kündigung, Schadensersatz
    Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Miet-
    verhältnis zu kündigen und anstelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der Kündigung wider-
    sprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB.